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Kaiser-Wilhelm-Tunnel in Cochem: Verfahren vor dem OVG abgeschlossen
Pressemitteilung Nr. 1/2007 des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 05.01.2007
 
Der Sanierung und Erweiterung des Kaiser-Wilhelm-Tunnels in Cochem stehen keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Das ist das Ergebnis mehrerer Ent­scheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 20. Dezember 2006. Die Richter brachten damit die Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Juni 2006 zum Abschluss.

Der Planfeststellungsbeschluss sieht die Sanierung des bisherigen Kaiser-Wilhelm-Tunnels sowie den Bau einer zweiten Tunnelröhre vor. Hiergegen waren zahlreiche Klagen erhoben worden. Eigentümer von Grundstücken im Bereich der Cochemer Oberstadt, unter denen der neue Tunnel verlaufen soll, befürchteten Schäden an ihren Häusern durch Setzungen beim Tunnelbau sowie durch Erschütte­rungen während des späteren Eisenbahnbetriebs. Diesen Befürchtungen schloss sich die Stadt Cochem mit einer eigenen Klage an. Darüber hinaus rügte sie, dass die vor dem Nordportal des Tunnels in Cochem vorgesehenen Schallschutzwände das Orts­bild beeinträchtigten. Die Stadt forderte deshalb transparente Schallschutzwände.

Die Hauseigentümer und die Stadt Cochem haben ihre Klagen für erledigt erklärt. Dem war eine ausführliche mündliche Erörterung vor dem OVG vorausgegangen. Dabei erklärte die Deutsche Bahn Netz AG, zusätzliche geologische und erschütterungstechnische Kontrollmessungen bereits während der Rohbauphase durchzuführen. Außerdem werde sie bei entsprechender Eignung und vergleichbaren Kosten Angebote für transparente Schallschutzwände einholen. Einer Entschei­dung des Gerichts in der Sache bedurfte es danach nicht mehr.

Beschlüsse vom 20. Dezember 2006, Aktenzeichen: 8 C 10885/06.OVG und 8 C 10975/06.OVG

Zwei weitere Klagen gegen den Planungsfeststellungsbeschluss hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts durch Urteile vom 20. Dezember 2006 abgewiesen. Keinen Erfolg hatte der Besitzer eines ca. 100 m von der Eisenbahnüberführung entfernt gelegenen Weinguts: Die vorgesehenen 2,50 m hohen un­durchsichtigen Lärm­schutzwände veränderten die Sichtverhältnisse im Bereich der Fußgängerzone unterhalb der Brücke nicht. Sie könnten sich deshalb allenfalls geringfügig auf den Besucher­verkehr zum Weingut des Klägers auswirken, so die Richter.

Urteil vom 20. Dezember 2006, Aktenzeichen: 8 C 11015/06.OVG

Im zweiten Fall lehnte das OVG den Antrag auf einen finanziellen Ausgleich von Nutzungsbeeinträchtigungen für ein gewerblich genutztes Anwesen ab. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch den etwa neun Monate dauernden Bau­stellenbetrieb seien aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Schutzauflagen auch ohne einen Geldausgleich zumutbar.

Urteil vom 20. Dezember 2006, Aktenzeichen: 8 C 10881/06.OVG

Herausgeber: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

  Letzte Aktualisierung dieser Seite am 30.05.2012