Pressemitteilung
Nr. 1/2007 des
Oberverwaltungsgerichtes
Rheinland-Pfalz vom 05.01.2007 |
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Der Sanierung und
Erweiterung des
Kaiser-Wilhelm-Tunnels in Cochem
stehen keine rechtlichen
Hindernisse entgegen. Das ist das
Ergebnis mehrerer
Entscheidungen des
Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 20.
Dezember 2006. Die
Richter brachten damit die
Klageverfahren gegen den
Planfeststellungsbeschluss des
Eisenbahn-Bundesamtes vom 30.
Juni 2006 zum Abschluss. Der
Planfeststellungsbeschluss sieht
die Sanierung des bisherigen
Kaiser-Wilhelm-Tunnels sowie den
Bau einer zweiten Tunnelröhre
vor. Hiergegen waren zahlreiche
Klagen erhoben worden.
Eigentümer von Grundstücken im
Bereich der Cochemer Oberstadt,
unter denen der neue Tunnel
verlaufen soll, befürchteten
Schäden an ihren Häusern durch
Setzungen beim Tunnelbau sowie
durch Erschütterungen während
des späteren Eisenbahnbetriebs.
Diesen Befürchtungen schloss
sich die Stadt Cochem mit einer
eigenen Klage an. Darüber hinaus
rügte sie, dass die vor dem
Nordportal des Tunnels in Cochem
vorgesehenen Schallschutzwände
das Ortsbild beeinträchtigten.
Die Stadt forderte deshalb
transparente Schallschutzwände.
Die Hauseigentümer und die
Stadt Cochem haben ihre Klagen
für erledigt erklärt. Dem war
eine ausführliche mündliche
Erörterung vor dem OVG
vorausgegangen. Dabei erklärte
die Deutsche Bahn Netz AG,
zusätzliche geologische und
erschütterungstechnische
Kontrollmessungen bereits
während der Rohbauphase
durchzuführen. Außerdem werde
sie bei entsprechender Eignung
und vergleichbaren Kosten
Angebote für transparente
Schallschutzwände einholen.
Einer Entscheidung des Gerichts
in der Sache bedurfte es danach
nicht mehr.
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Beschlüsse
vom 20. Dezember 2006,
Aktenzeichen: 8 C 10885/06.OVG und 8 C
10975/06.OVG Zwei weitere Klagen gegen
den Planungsfeststellungsbeschluss hat
der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts
durch Urteile vom 20. Dezember
2006 abgewiesen. Keinen Erfolg
hatte der Besitzer eines ca. 100 m von
der Eisenbahnüberführung entfernt
gelegenen Weinguts: Die vorgesehenen 2,50
m hohen undurchsichtigen
Lärmschutzwände veränderten die
Sichtverhältnisse im Bereich der
Fußgängerzone unterhalb der Brücke
nicht. Sie könnten sich deshalb
allenfalls geringfügig auf den
Besucherverkehr zum Weingut des
Klägers auswirken, so die Richter.
Urteil vom 20. Dezember 2006,
Aktenzeichen: 8 C 11015/06.OVG
Im zweiten Fall lehnte das OVG den
Antrag auf einen finanziellen Ausgleich
von Nutzungsbeeinträchtigungen für ein
gewerblich genutztes Anwesen ab. Die zu
erwartenden Beeinträchtigungen durch den
etwa neun Monate dauernden
Baustellenbetrieb seien aufgrund der im
Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen
Schutzauflagen auch ohne einen
Geldausgleich zumutbar.
Urteil vom 20. Dezember 2006,
Aktenzeichen: 8 C 10881/06.OVG
Herausgeber: Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
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